AGB

ALLGEMEINE LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TRONITEC GMBH

1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für die Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte. In diesen Fällen gelten unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, auch wenn wir nicht ausdrücklich auf diese Fassung hingewiesen haben.

2. Diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten spätestens mit der Annahme einer Lieferung durch den Kunden.

3. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen im einzelnen abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von uns ausdrücklich im Einzelfall schriftlich bestätigt wurden.

Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für die Fälle, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsund Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen der Kunden die Lieferung an den

Kunden vorbehaltlos durchführen.

4. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.

§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG.

 

2 Angebot/Bestellung

1. Unsere Angebote erfolgen immer freibleibend. Sie stellen allenfalls ein Angebot dar, uns einen Auftrag zu erteilen.

Angaben zu unseren Produkten in Katalogen, Messeinformationen, Website etc. sind keine Angebote, sondern nur Produkt- oder Preisinformationen.

2. Ein verbindlicher Vertrag mit dem Kunden kommt durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch die vorbehaltlose Ausführung des jeweiligen Auftrages zustande.

3. Sollten wir im Zuge der Auftragserteilung oder –durchführung dem Kunden Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, behalten wir uns das Eigentum und die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sowie das Know-how daran vor. Gleiches gilt für sämtliche Unterlagen, die von uns als „vertraulich“ gekennzeichnet wurden. Ohne unser schriftlich zu erteilendes Einverständnis dürfen diese Materialien Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Dieselbe Verpflichtung übernehmen wir, wenn uns vom Kunden derartige Materialien im Rahmen der Auftragsdurchführung zur Verfügung gestellt werden.

 

 3 Auftragsdurchführung und Lieferung

1. Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk TRONITEC, es sei denn, es ist im Einzelfall eine andere Regelung getroffen worden.

2. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als solche bestätigt wurden.

3. Der Beginn der Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen Voraussetzungen des jeweiligen Auftrages abschließend geklärt sind. Insbesondere, dass der Kunde die für die Durchführung des jeweiligen Auftrages erforderlichen Angaben und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt hat.

Solange dies nicht erfolgt ist, besteht unsererseits keine Lieferverpflichtung.

4. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf seine Vollständigkeit zu überprüfen. Fehlmengen sind spätestens innerhalb einer Woche unter Beifügung des entsprechenden Kontrollzettels schriftlich zu rügen.

5. Sind wir mit der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen im Verzug, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Frist für die Erbringung der Leistung einzuräumen. Diese Frist beginnt mit dem Zugang einer an uns gerichteten schriftlichen Mitteilung.

Nach Ablauf dieser Frist, wobei eine unerhebliche Überschreitung nicht maßgeblich ist, ist der Kunde berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

6. Lieferverzug tritt dann nicht ein, wenn unvorhersehbare Ereignisse, die nicht von uns zu vertreten sind, vorliegen. Dies sind insbesondere Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, erheblicher Ausfall von Personal, Verzögerung in der Lieferung von wesentlichen Materialien und Transportschwierigkeiten, wobei es unerheblich ist, ob diese Störung bei uns oder bei einem Dritten eingetreten sind.

In diesen Fällen sind wir befugt, mit entsprechender Mitteilung an den Kunden die Lieferzeit angemessen zu verlängern.

Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist befinden wir uns im Lieferverzug.

In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

7. Im Fall des von uns zu vertretenen Lieferverzuges haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, wenn der Lieferverzug auf einer von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung beruht, oder wenn der Lieferverzug auf der von uns zu vertretenen schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.

In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den sechsfachen Wert des jeweiligen Leiterplattenpreises begrenzt, wobei es dem Kunden unbenommen bleibt nachzuweisen, dass der Schaden niedriger liegt.

8. Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Ware abzunehmen.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, insbesondere den Ersatz von Mehraufwendungen (Lagerkosten, Versicherungsprämien, zusätzliche Personalkosten u.a.) gegenüber dem Kunden geltend zu machen.Weitergehende Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.

9. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder Verschlechterung der Ware geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem er in Annahmeverzug geraten ist.

10. Der Versand der Ware an den Kunden oder Dritten erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dasselbe gilt, wenn nichts anders vereinbart ist, für etwaige Rücksendungen an uns. Die Gefahr für Verlust oder Beschädigung der Ware geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware an den Spediteur oder einen sonstigen mit dem Versand der Ware beauftragten Dritten übergeben haben.

11. Erläuterung zu IPC Standards Generell erfüllt TRONITEC GMBH die IPC Standards mit Ausnahme des Verification Parts der IPC Standards IPC6012, IPC6013 und IPC6016, wobei für den Teil “Structural Integrity Verification (Microsection)” gemäss Tabelle 4-3 folgende Definition Anwendung findet. Für IPC Class1 und Class 2: Verifikation erfolgt durch Überprüfung von 2 Nutzen pro Produktionslos mit 1 Schliffbild (mircosection) pro Nutzen.

Für IPC Class3 hat TRONITEC GMBH drei interne Levels definiert :

- TRONITEC GMBH Level1: Verifikation erfolgt gemäss Tabelle 4-3 und Tabelle 4-2 der IPC Standards IPC6012, IPC6013 und IPC6016 (ohne Einschränkung).

- TRONITEC GMBH Level2: Verifikation erfolgt gemäss Tabelle 4-3 der IPC Standards IPC6012, IPC6013 und IPC6016 durch Überprüfung nach “AQL (4.0) for class 3” in Tabelle 4-2 “Sampling Plan”, außer für Losgrößen < 26 Nutzen.

Verifikation für Losgrößen < 26 Nutzen erfolgt durch Überprüfung von 2 Nutzen pro Produktionslos mit 2 Schliffbildern (mircosections) pro Nutzen TRONITEC GMBH

- Level3: Verifikation erfolgt durch Überprüfung von 2 Nutzen pro Produktionslos mit 1 Schliffbild (mircosection) pro Nutzen.

4 Preise und Zahlungen

1. Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

Die Verpackungs- und sonstigen Versandkosten, soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten als DDP.

2. Der Abzug von Skonti, sonstigen Nachlässen oder Rabatten bedarf einer schriftlicher Vereinbarung.

3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der in Rechnung gestellte Betrag ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Geltendmachung höherer Zinsen oder weiterer durch den Verzug des Kunden verursachter Kosten bleibt uns vorbehalten.

4. Wir behalten uns das Recht vor, eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich nach Abschluss des Vertrages wesentliche Änderungen der preisbildenden Faktoren (Materialpreise, Tarifabschlüsse, Zölle u.a.) ergeben. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

5. Sollten wir erfahren, dass sich die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat, insbesondere wenn fällige Rechnungen nicht oder nur teilweise innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele bezahlt werden, und erscheint uns dadurch die Zahlungsfähigkeit des Kunden gefährdet, sind wir berechtigt, bei Neuaufträgen Vorauszahlungen oder sonstige Sicherstellungen der Zahlungsverpflichtung zu verlangen.

Nach unserer Wahl können wir von nicht ausgeführten Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Weitergehende Rechte behalten wir uns ausdrücklich vor.

6. Aufrechnungsansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis besteht.

 

5 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden einschliesslich aller Nebenforderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware hat uns der Kunde unter Angabe des Namens und der Anschrift des Gläubigers unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte klageweise geltend machen können.

Sollte der Gläubiger des Kunden nicht in der Lage sein, unsere durch eine das Eigentum sichernde Klage angefallenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten und Gebühren zu erstatten, haftet dafür der Kunde.

4. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu verkaufen. Er tritt uns jedoch alle Forderungen in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Rechnungsbetrages (einschließlich der Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder sonstigen Dritten erwachsen.

Dies ist unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach einer Verarbeitung weiter verkauft wurde.

Zur Einziehung der Forderung des Kunden an seinen Abnehmer bleibt er auch nach der Abtretung an uns ermächtigt.

Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder der Kunde seine Zahlungen einstellt.

Ist dies der Fall können wir aber verlangen, dass der Kunde uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, uns alle zur Realisierung der Forderung erforderlichen Angaben macht und die dazugehörenden Unterlagen übergibt und dem Schuldner (Abnehmer) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen.

Wird die Ware von dem Kunden mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten bzw. Vermischten Gegenständen und dies zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung.

Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass der Gegenstand des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so ist vereinbart, dass wir an diesem Gegenstand ebenfalls anteilsmäßig Miteigentum erwerben.

Der Kunde verwahrt diese Gegenstände unentgeltlich und ordnungsgemäß für uns.

6. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände bzw. der an uns abgetretenen Forderungen sind dem Kunden nicht erlaubt.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten bleibt uns vorbehalten.

 

6 Mängelhaftung

1. Der Kunde kann Mängel nur dann geltend machen, wenn er die Ware nach Lieferung unverzüglich auf etwaige Mängel untersucht und diese Mängel unverzüglich uns gegenüber schriftlich rügt und dokumentiert ( z.B. durch Beifügung von Bildmaterial). Nicht offensichtliche Mängel, die nicht durch die unverzügliche Untersuchung der Lieferung zu erkennen waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung ebenfalls schriftlich uns gegenüber zu rügen.

2. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die gelieferte Ware nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit ausweist, und die Tauglichkeit der Ware für die vertraglich vereinbarten Zwecke dadurch nicht eingeschränkt wird. Außerdem dann nicht, wenn vom Kunden oder einem Dritten unsachgemäße Änderungen oder Arbeiten vorgenommen, oder die von uns zwingend vorgegebenen Anleitungen nicht berücksichtigt wurden, oder wenn die Ware nicht fachgerecht gelagert wurde.

3. Wenn ein Mangel an der von uns gelieferten Ware festgestellt und uns mitgeteilt ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.

Im Fall der Nacherfüllung tragen wir alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (Transport, Verpackung, Materialkosten u.a.) bis zur Höhe des Preises der mangelhaften Ware.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner schriftlich mitzuteilenden Wahl berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, auch der von uns beauftragten Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorzuwerfen ist, ist die Haftung auf den sechsfachen Warenwert beschränkt, wobei es dem Kunden unbenommen bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden niedriger liegt. Dies gilt auch, wenn wir eine wesentliche Vertragsverpflichtung schuldhaft verletzt haben.

7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

Dies gilt auch für die zwingende Haftung des Produkthaftungsgesetzes.

8. Soweit vorstehend keine anderen Regelungen getroffen wurden, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate, berechnet ab Gefahrenübergang, also Übergabe der bestellten Ware an den Kunden bzw. den Spediteur oder sonstigen Dritten, der mit dem Versand der Ware beauftragt war. Für Produkte mit Oberfläche HAL verbleit (HASL), HAL bleifrei und chemisch Nickel/Gold erhöht sich die Verjährungsfrist auf 12 Monate.

 

7 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen , ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches, ist ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden aus unerlaubter Handlung.

Gleiches gilt, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

2. Der Ausschluss der Schadensersatzhaftung uns gegenüber gilt auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.

 

8 Datenschutz

Solange die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden bestehen, sind wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Kundendaten zu verarbeiten.

Diese Daten können im Rahmen der Vertragserfüllung und etwaiger Bonitätsprüfungen auch an mit uns verbundene Unternehmer oder an Dritte weitergegeben werden.

 

9 Allgemeine Bestimmungen

1. Die vertraglichen Bestimmungen unterliegen österreichischem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Gleiches gilt, wenn sich eine Regelungslücke herausstellen sollte.

In diesen Fällen vereinbaren wir mit unserem Kunden eine angemessene Regelung, die im Rahmen ihrer rechtlichen Zulässigkeit dem von bei Vertragsabschluss verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Landesgericht Klagenfurt.

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